Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70,

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

Internationaler Datenverkehr

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a,
    1. Ziffer eins
      Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
    2. Ziffer 2
      Daten betreffend den Verdacht eines solchen Vorgangs, durch den ein zu einer der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,
      an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der Paragraphen 14 und 15 einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann.