Absatz einsWer einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.