Absatz einsGenehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.