Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Text

Elektronische Antragstellung

Paragraph 53,

  1. Absatz einsAnträge und Meldungen gemäß Paragraph 52, sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.
  2. Absatz 2Wer Anträge und Meldungen, die sich auf Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, beziehen, in einer in Absatz eins, genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 50, zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von Paragraph 50, Absatz 6, für den Antrag oder die Meldung zukommt.
  3. Absatz 3Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß Paragraph 65, aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen.