Absatz einsBei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b für Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
- Ziffer einsArt und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
- Ziffer 2das vorgesehene Bestimmungsland,
- Ziffer 3der vorgesehene Endempfänger und
- Ziffer 4der vorgesehene Endverwendungszweck.