Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Einteilung der Bundesstraßen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
  2. Absatz 2,Durch Anschlussstellen werden Verbindungen
    1. Ziffer eins
      zum übrigen öffentlichen Straßennetz,
    2. Ziffer 2
      zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,
    3. Ziffer 3
      zu Flughäfen im Sinne des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, oder
    4. Ziffer 4
      zu Häfen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, oder Länden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 23, SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind,
    hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.
  3. Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.

Schlagworte

Zufahrt, Zufahrtsrampe, Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40147437