Kurztitel

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
    1. Ziffer eins
      bei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,
    2. Ziffer 2
      bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 73, Absatz eins und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013) und bei Verzichten (Paragraph 74, BHG 2013), sowie
    3. Ziffer 3
      bei eingetretenen Schäden sowohl an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens als auch durch vermögenswerte Nachteile oder Zahlungsverpflichtungen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den Paragraphen 73, f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.