Absatz eins,Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
- Ziffer einsbei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,
- Ziffer 2bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 73, Absatz eins und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013) und bei Verzichten (Paragraph 74, BHG 2013), sowie
- Ziffer 3bei eingetretenen Schäden sowohl an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens als auch durch vermögenswerte Nachteile oder Zahlungsverpflichtungen.