Absatz eins,Wer
- Ziffer einsdie ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt oder
- Ziffer 2eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
- Ziffer 3eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
- Ziffer 4bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5,) angibt oder
- Ziffer 5als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des Paragraph 10, verstößt oder
- Ziffer 6als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, verstößt oder
- Ziffer 7als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, verstößt oder
- Ziffer 8gegen Paragraph 16 a, Absatz 5 a, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Ziffer 8, kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.