Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

11.12.2023

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Meldebestätigung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
  2. Absatz 2,Werden Meldebestätigungen gemäß Absatz eins, aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.
  3. Absatz 3,Meldebestätigungen sind ohne Angaben über den Familienstand auszustellen.
  4. Absatz 4,Die Meldebehörde hat aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (Paragraph 2, Ziffer 5, des Registerzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
  5. Absatz 5,Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der gemäß Paragraph 16 a, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40147356