(3)Absatz 3,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach Paragraph 30, EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
Grundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften
allgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);
Eisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;
Schadenersatz- und Haftpflichtrecht;
Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht;
Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.