Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Text

Eisenbahnaufsichtsorgan

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach Paragraph 30, EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach Paragraph 30, EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften
      1. Litera a
        allgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);
      2. Litera b
        Eisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;
      3. Litera c
        Schadenersatz- und Haftpflichtrecht;
      4. Litera d
        Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht;
    2. Ziffer 2
      Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.
  4. Absatz 4,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.
  5. Absatz 5,Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
  6. Absatz 6,In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.