Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Text

Ausweis

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm auszuführen. Der Ausweis kann als Chipkarte ausgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4,Der Ausweis hat auf der Vorderseite (Bildseite) folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
    2. Ziffer 2
      Lichtbild;
    3. Ziffer 3
      Schriftzug „Eisenbahnaufsichtsorgan“;
    4. Ziffer 4
      Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
    5. Ziffer 5
      Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
    6. Ziffer 6
      Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
  5. Absatz 5,Die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane sind auf der Rückseite des Ausweises wie folgt anzugeben:
    “Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß Paragraph 30, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60:
    • Strichaufzählung
      Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;
    • Strichaufzählung
      Überwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;
    • Strichaufzählung
      Überwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen;
    • Strichaufzählung
      Erteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;
    • Strichaufzählung
      Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins, 46, 47, Absatz eins, und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorliegen.“
  6. Absatz 6,Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
  7. Absatz 7,Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Die in Absatz 4, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.