Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
Paragraph 19
01.07.2013