Absatz eins,Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
- Ziffer einsMindestalter;
- Ziffer 2körperlicher und geistiger Eignung;
- Ziffer 3Zuverlässigkeit;
- Ziffer 4ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
- Ziffer 5allgemeinen Fachkenntnissen;
- Ziffer 6fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
- Ziffer 7praktischer Ausübung;
- Ziffer 8Weiterbildung.