Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Text

Eignung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
    1. Ziffer eins
      Mindestalter;
    2. Ziffer 2
      körperlicher und geistiger Eignung;
    3. Ziffer 3
      Zuverlässigkeit;
    4. Ziffer 4
      ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
    5. Ziffer 5
      allgemeinen Fachkenntnissen;
    6. Ziffer 6
      fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
    7. Ziffer 7
      praktischer Ausübung;
    8. Ziffer 8
      Weiterbildung.
  2. Absatz 2,Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.