Absatz eins,Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.