Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (Bund – Länder – Gemeinden)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel eins
01.01.2012
31.12.2023
ÖStP 2012
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft vergleiche Paragraph 0).
2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Artikel 27, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2013,).
Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Artikel 13, B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Artikel 121, 126 und Artikel 136, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.
Stabilitätspakt, Wirtschaftsunion
23.04.2026
20008232
NOR40147236