Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ÖStP 2012

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft vergleiche Paragraph 0).

2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Artikel 27, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2013,).

Text

Artikel 1

Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung

Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Artikel 13, B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Artikel 121, 126 und Artikel 136, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.

Schlagworte

Stabilitätspakt, Wirtschaftsunion

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20008232

Dokumentnummer

NOR40147236