Absatz eins,Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, haben jeweils die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preise für Dieselkraftstoff und Superbenzin 95 Oktan spätestens innerhalb einer halben Stunde nach der jeweiligen Preisänderung an die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form zu melden. Wird um 12.00 Uhr ein neuer Treibstoffpreis festgesetzt, so ist dieser unverzüglich zu melden. Die Preismeldungen haben über eine von der E-Control zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder über ein automatisiertes Short Message Service – SMS – zu erfolgen. Die E-Control hat den Tankstellenbetreibern die durchgeführte Meldung zu bestätigen. Die Tankstellenbetreiber haben der E-Control zur Veröffentlichung an die Datenbank auch die Öffnungszeiten der jeweiligen Tankstelle, die Art der Betriebsform, die möglichen Zahlungsarten, Zugangsmodalitäten zu melden.