Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstpflichten des Leiters

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
  3. Absatz 3,Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  4. Absatz 3 a,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  5. Absatz 4,Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz eins und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins und 4 vorzusorgen ist.
  6. Absatz 5,Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.

Anmerkung

Artikel 5, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet: "In Paragraph 32, Absatz 3, wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ ersetzt.". Richtig wäre: "In Paragraph 32, Absatz 3, wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631." durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631." ersetzt.".

Schlagworte

Schulleiter, Aufsicht, Vorgesetzter, Dienstaufsicht, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Förderung, Strafbarkeit, Dienstvorgesetzter, Einschränkung der Anwesenheitspflicht, Fachvorgesetzter, Meldepflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, Personalbedarfsplanung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40147217