Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

10.01.2013

Außerkrafttretensdatum

17.12.2015

Text

Meldepflichten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsErstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von Paragraph 44, Absatz 2, AußWG 2011 haben für jede gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
  2. Absatz 2Alle Arten von Meldungen im Sinne von Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 50, AußWG 2011;
    4. Ziffer 4
      chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;
    5. Ziffer 5
      Konzentration der Chemikalie;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;
    7. Ziffer 7
      Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;
    8. Ziffer 8
      Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;
    9. Ziffer 9
      Verwendungszweck der Chemikalie und
    10. Ziffer 10
      Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.
  3. Absatz 3Periodische Meldungen für jede der in Absatz eins, genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und
    2. Ziffer 2
      Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.
  4. Absatz 4Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Jahresvorausmeldung:
      1. Litera a
        im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. Litera b
        für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und
    2. Ziffer 2
      Jahresabschlussmeldung:
      1. Litera a
        im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;
      2. Litera b
        der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie oder Konzentration produziert wurde;
      3. Litera c
        eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
      4. Litera d
        ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
      5. Litera e
        Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
  5. Absatz 5Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Jahresvorausmeldung:
      1. Litera a
        im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. Litera b
        Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und
    2. Ziffer 2
      Jahresabschlussmeldung:
      1. Litera a
        im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. Litera b
        Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.
  6. Absatz 6Bei Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
    1. Ziffer eins
      im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;
    2. Ziffer 2
      eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
    3. Ziffer 3
      ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
    4. Ziffer 4
      Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.