Absatz einsErstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von Paragraph 44, Absatz 2, AußWG 2011 haben für jede gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.