Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Voraussetzungen der Bewilligung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
    2. Ziffer 2
      der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
    5. Ziffer 5
      der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
    6. Ziffer 6
      die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
    7. Ziffer 7
      der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93, bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, erhalten will;
    8. Ziffer 7 a
      der Antragsteller einen Nachnamen nach Paragraphen 93 bis 93 c ABGB erhalten will;
    9. Ziffer 8
      der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;
    10. Ziffer 9
      der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
    11. Ziffer 9 a
      der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
    12. Ziffer 10
      der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
    13. Ziffer 11
      der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9 a, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
    1. Ziffer eins
      das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
    3. Ziffer 3
      ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

Schlagworte

Voranstellung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40147155