Absatz eins,Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
- Ziffer einsder bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
- Ziffer 2der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
- Ziffer 3der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
- Ziffer 4der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
- Ziffer 5der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
- Ziffer 6die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
- Ziffer 7der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93, bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, erhalten will;
- Ziffer 7 ader Antragsteller einen Nachnamen nach Paragraphen 93 bis 93 c ABGB erhalten will;
- Ziffer 8der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;
- Ziffer 9der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
- Ziffer 9 ader Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
- Ziffer 10der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
- Ziffer 11der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.