Absatz eins,Ab 1. April 2013 wird das ZPR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Personenstandsbehörden können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Personenstandsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.
Personenstandsgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
Paragraph 61
01.04.2013
31.10.2013