Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Text

Geburtsurkunde

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Geburtsurkunde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen des Kindes;
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht des Kindes;
    3. Ziffer 3
      den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
    4. Ziffer 4
      die Namen der Eltern;
    5. Ziffer 5
      das Datum der Ausstellung;
    6. Ziffer 6
      die Namen des Standesbeamten.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 enthält.