Personenstandsgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
BG
Paragraph 50,
01.11.2013
24.05.2018
PStG 2013
41/03 Personenstandsrecht
Über das in Paragraph 48, vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann der Bundesminister für Inneres, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. Paragraph 48, bleibt unberührt.
04.06.2018
20008228
NOR40147121