Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Text

5. Abschnitt

Personen ungeklärter Herkunft

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach Paragraph 66, abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und den Vornamen;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort der Geburt sowie
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht.
  3. Absatz 3,In der Anzeige nach Absatz 2, ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.