Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Text

3. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft

Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

Paragraph 21,

Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.