Personenstandsgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
Paragraph 21
01.11.2013
Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.