Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Text

Erklärungen und Nachweise – Ehe

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.
  2. Absatz 2,Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.