Personenstandsgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
Paragraph 14
01.11.2013
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.