(5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hebammengesetzes – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.