Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt
Geburt

Anzeige der Geburt

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
  2. Absatz 2Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
    1. Ziffer eins
      dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
    2. Ziffer 2
      dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
    3. Ziffer 3
      dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Absatz eins,) imstande sind;
    4. Ziffer 4
      der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
    5. Ziffer 5
      sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
  3. Absatz 3Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (Paragraph 11,) benötigt werden.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hebammengesetzes – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. Absatz 6Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147080