Absatz eins,Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
Personenstandsgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
Paragraph eins
01.11.2013