Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

§ 19.

  1. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
    1. 1.
      die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
    2. 2.
      die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
    3. 3.
      die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
    4. 4.
      Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.
  2. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. 1.
      Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
    2. 2.
      Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
    3. 3.
      die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
    4. 4.
      die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;
    5. 5.
      Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
      1. a)
        eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
      2. b)
        eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,
      3. c)
        eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
    6. 6.
      alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
      1. a)
        die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
      2. b)
        die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
    7. 7.
      die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.