(1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
- 1.die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
- 2.die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
- 3.die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
- 4.Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.