Absatz einsDer Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
- Ziffer einsdie Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
- Ziffer 2die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die in Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
- Ziffer 3die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
- Ziffer 4Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.