Absatz eins,Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder 3 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.