Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
- Ziffer einsdie Invalidität (Paragraph 280,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
- Ziffer 2berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (Paragraph 303, Absatz 3,) oder nicht zumutbar (Paragraph 303, Absatz 4,) sind,
- Ziffer 3die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
- Ziffer 4er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)