Absatz eins,Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist das Inverkehrsetzen von den im Anhang A angeführten Produkten ab den im Anhang B jeweils genannten Zeitpunkten verboten, wenn der VOC-Gehalt den in Anhang B jeweils festgelegten Grenzwert überschreitet. Werden Produkte in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie zur Anwendung einer Verdünnung durch den Zusatz von Lösungsmittel oder lösungsmittelhaltigen Komponenten bedürfen, ist bei der Berechnung des VOC-Gehalts vom bereits verdünnten, gebrauchsfertigen Produkt auszugehen. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.