Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 19, Absatz 4, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen Paragraph 17, oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, oder der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013,.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40146940