Absatz einsPersonen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Absatz 2,) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.