Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Einvernehmen

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
  2. Absatz 2,Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
  3. Absatz 3,Einer Vereinbarung nach Absatz 2, bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit siehe Paragraphen 104 a, 114 a, JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.

2. Zum Zusammentreffen eines Antrags nach Paragraph 55 a und einer Scheidungsklage siehe Paragraph 460, Ziffer 10, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,.

Schlagworte

einverständliche Scheidung, Jurisdiktionsnorm, Außerstreitgesetz, Zivilprozeßordnung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40146894