Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 106, Absatz 2, nicht nachgekommen wird.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
  3. Absatz 3,Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  4. Absatz 4,Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 106, angerechnet.

Schlagworte

Chefarzt, Vertrauensarzt

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40146868