Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Beachte

Absatz 2 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 348, Absatz 3,

Text

4. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

Leistung, Anspruchsberechtigung

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (Paragraph 9,) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld nach Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.