Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
Paragraph 226
01.02.2013
Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus Paragraph 159, nicht erfüllt, einer der Umstände des Paragraph 205, Absatz 2, eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.