Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
BG
Paragraph 216
01.02.2013
30.06.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von dem Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (Paragraph 217,), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (Paragraph 218,), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.
Vgl. Artikel römisch sechzehn, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Mündelsicherheit
02.05.2017
10001622
NOR40146830