Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 208,

  1. Absatz eins,Der Jugendwohlfahrtsträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.
  2. Absatz 2,Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in Abstammungsangelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  3. Absatz 3,Für andere Angelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn er sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  4. Absatz 4,Durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt Paragraph 169, sinngemäß. Der Jugendwohlfahrtsträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers endet, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der Jugendwohlfahrtsträger seine Erklärung nach Absatz 3, zurücknimmt oder das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sechs, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,; Artikel römisch achtzehn, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,; Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004, (Artikel römisch vier, Paragraph 8, wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vergleiche Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146822