Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
BG
Paragraph 203,
01.02.2013
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 200, und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
20.09.2022
10001622
NOR40146818