Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Alter

Paragraph 193,

  1. Absatz eins,Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2,Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein.