Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Text

Erlöschen der Obsorge

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
  2. Absatz 2,Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.