Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 175
01.02.2013
30.06.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Soweit einem Kind infolge merkbar verzögerter Entwicklung, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung die für eine einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit fehlt, hat das Gericht dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ganz oder zum Teil mit der Obsorge betraut ist, auszusprechen. Dieser Ausspruch wirkt, sofern er nicht vom Gericht widerrufen oder befristet wurde, längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
Einsichtsfähigkeit
02.05.2017
10001622
NOR40146788