Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
Paragraph 174,
01.02.2013
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.