Absatz eins,Das Kind oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
BG
Paragraph 146
01.02.2013
30.06.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
02.05.2017
10001622
NOR40146733