Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145,

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Anerkenntnis des Vaters

Paragraph 145,

  1. Absatz einsDie Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
  2. Absatz 2Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  3. Absatz 3Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.