Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137,

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Text

Drittes Hauptstück
Rechte zwischen Eltern und Kindern

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 137,

  1. Absatz einsEltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
  2. Absatz 2Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.