Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen vergleiche Paragraph 1503,).

Text

Paragraph 93 a,

  1. Absatz eins,Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
  3. Absatz 3,Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146691