Vertragsbedienstetengesetz 1948
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 44e
01.09.2013
31.08.2015
Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
1. | die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, | |||||||||
2. | die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4, | |||||||||
3. | die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a, | |||||||||
4. | die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und | |||||||||
5. | die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c | |||||||||
des Gehaltsgesetzes 1956. |