Absatz einsDie Pflichtversicherung beginnt
- Ziffer einsmit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
- Ziffer 2mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder 4;
- Ziffer 3mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer 2,, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.